Artikel 16 – Fernablesungsanforderung
Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
(1) Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1.
(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
Bezug zur EPBD 2024
Dieser Beitrag ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
