Update vom 5. Mai 2026: Der bekannt gewordene Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz würde die Heizungsregeln im Gebäudeenergiegesetz deutlich verändern. Die bisherige 65-Prozent-Regel für neue Heizungen soll entfallen. Stattdessen sieht der Entwurfsstand technologieoffene Erfüllungswege, eine Bio-Treppe für neue Öl- und Gasheizungen sowie eine mögliche Erfüllungsoption über Solarthermie vor.
Der Entwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Er zeigt aber, in welche Richtung die Bundesregierung die bisherige Heizungslogik weiterentwickeln will. Künftig würde nicht mehr allein die Frage im Vordergrund stehen, ob eine neue Heizung beim Einbau mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzt. Stärker betont würden verschiedene technische Optionen und gestufte Anforderungen für neue fossile Heizungen.
Für Eigentümer, Vermieter und Planer wäre das eine wichtige Verschiebung. Mehr Technologieoffenheit kann zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Gleichzeitig entstehen neue Fragen: Welche Brennstoffe werden anerkannt? Wie werden Anteile nachgewiesen? Welche Rolle spielt Solarthermie? Und was bedeutet es, wenn die Bio-Treppe nach dem Entwurfsstand zunächst nur bis 60 Prozent im Jahr 2040 reicht?
Den laufenden Stand zu Referentenentwurf, Kabinett und Gesetzgebungsverfahren ordnet der Beitrag Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Zeitplan und aktueller Stand ein. Die grundsätzliche Einordnung zu Wärmepumpen, Heizungen und technologieoffener Modernisierung findet sich im Beitrag Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Wärmepumpen und technologieoffene Modernisierung.
Was der Referentenentwurf ändern würde
Der Entwurfsstand greift an einem zentralen Punkt des geltenden Gebäudeenergiegesetzes an. Nach der derzeitigen Fassung des § 71 GEG darf eine neue Heizungsanlage grundsätzlich nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Diese Regel war der Kern der bisherigen Heizungslogik im GEG.
Nach dem nun bekannt gewordenen Entwurf soll diese Systematik entfallen. Das bedeutet nicht, dass Klimaschutz im Gebäudebereich keine Rolle mehr spielen würde. Der Weg dorthin würde aber anders beschrieben: weniger über eine pauschale 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau einer neuen Heizung, stärker über technologieoffene Erfüllungswege und gestufte Anforderungen an bestimmte neue Heizsysteme.
Praktisch würde sich damit auch die Bewertung einzelner Heizungsentscheidungen verändern. Bei Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse, Solarthermie, Hybridlösungen sowie neuen Öl- und Gasheizungen käme es stärker darauf an, welche Anforderungen im jeweiligen Erfüllungsweg gelten und wie sie später nachgewiesen werden müssen.
65-Prozent-Regel soll entfallen
Die geplante Streichung der bisherigen 65-Prozent-Systematik wäre der deutlichste Bruch mit dem geltenden Heizungsteil des GEG. Bisher war die Regel einfach formuliert, in der praktischen Anwendung aber komplex: Neue Heizungen mussten grundsätzlich so geplant werden, dass mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Der Referentenentwurf würde diese Logik nach den vorliegenden Informationen ersetzen. An die Stelle der bisherigen pauschalen Quote träte eine stärker technologieoffene Betrachtung. Für Eigentümer kann das zunächst nach mehr Freiheit klingen. Gleichzeitig verlagert sich die Unsicherheit auf spätere Anforderungen an Brennstoffe, Nachweise und Betrieb.
Besonders deutlich wird das bei neuen Öl- und Gasheizungen. Sie wären nach dem Entwurfsstand nicht automatisch ausgeschlossen, müssten aber ab 2029 schrittweise höhere Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Damit würde die Entscheidung für eine neue fossile Heizung stärker zu einer langfristigen Kosten- und Verfügbarkeitsfrage.
Bio-Treppe für neue Öl- und Gasheizungen
Ein zentraler Baustein dieser neuen Logik ist die sogenannte Bio-Treppe. Sie betrifft neue Öl- und Gasheizungen und soll festlegen, welcher Anteil klimafreundlicher Brennstoffe künftig eingesetzt werden müsste. Während bisher vor allem von einem Einstieg ab 2029 die Rede war, nennt der bekannt gewordene Referentenentwurf nun konkrete Stufen.
- ab 2029: 10 Prozent klimafreundliche Brennstoffe
- ab 2030: 15 Prozent klimafreundliche Brennstoffe
- ab 2035: 30 Prozent klimafreundliche Brennstoffe
- ab 2040: 60 Prozent klimafreundliche Brennstoffe
Wichtig ist dabei: Die Bio-Treppe steigt im Entwurfsstand zunächst nur bis auf 60 Prozent im Jahr 2040. Sie führt also nicht automatisch zu einer vollständigen Umstellung auf 100 Prozent klimafreundliche Brennstoffe. Genau darin liegt ein zentraler Unterschied zur bisherigen Debatte über ein faktisches Ende fossiler Heizungen.
Für neue Öl- und Gasheizungen würde das bedeuten: Sie blieben nach dem Entwurfsstand möglich, wären aber nicht risikofrei. Ihr Betrieb würde zunehmend davon abhängen, ob die erforderlichen Brennstoffanteile verfügbar, bezahlbar und rechtssicher nachweisbar sind. Ab 2040 bliebe nach dieser Staffelung rechnerisch weiterhin ein fossiler Restanteil möglich, sofern der Entwurf so bestehen bleibt.
Die Bio-Treppe ist damit keine reine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob technologieoffene Modernisierung in der Praxis wirklich zusätzliche Optionen schafft oder ob neue Öl- und Gasheizungen langfristig mit hohen Kosten- und Verfügbarkeitsrisiken verbunden sind.
Solarthermie als alternative Erfüllungsoption
Neben der Bio-Treppe enthält der Entwurfsstand eine weitere wichtige Option: Die Anforderungen sollen offenbar auch durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden können. Damit würde nicht nur der eingesetzte Brennstoff betrachtet, sondern auch eine technische Ergänzung am Gebäude selbst.
Für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen wird im Entwurf für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034 eine Mindestgröße von 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche genannt. Entscheidend ist dabei nicht die gesamte Dachfläche, sondern die Aperturfläche der solarthermischen Anlage.
Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei einem Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern Nutzfläche müsste eine solarthermische Anlage nach dem Entwurfsstand mindestens 6 Quadratmeter Aperturfläche erreichen. Maßgeblich wäre dabei nicht die gesamte Dachfläche, sondern die im Entwurf genannte Aperturfläche der solarthermischen Anlage.
Diese Option ist wichtig, weil sie die Debatte um neue Öl- und Gasheizungen verändert. Wer eine solche Heizung einbauen möchte, müsste nach dem Entwurfsstand nicht ausschließlich über klimafreundliche Brennstoffe nachweisen, dass die Vorgaben erfüllt werden. Auch Solarthermie könnte eine Rolle spielen. Für die Praxis bleibt aber offen, wie die Nachweise konkret geführt werden, welche technischen Anforderungen gelten und wie solche Anlagen mit bestehenden Heizsystemen kombiniert werden müssten.
§ 72 GEG soll gestrichen werden
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft § 72 des Gebäudeenergiegesetzes. Nach geltender Rechtslage enthält diese Vorschrift unter anderem Regelungen zum Betrieb bestimmter Heizkessel und zum Betrieb mit fossilen Brennstoffen über das Jahr 2044 hinaus. Nach dem Entwurfsstand soll § 72 GEG gestrichen werden.
Das wäre politisch und praktisch bedeutsam. Denn damit würde auch die bisherige gesetzliche Linie verändert, nach der Heizkessel längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Der Entwurf würde diesen festen Endpunkt nach den vorliegenden Informationen nicht fortschreiben, sondern die Heizungslogik an anderer Stelle neu aufbauen.
Für Eigentümer bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass fossile Heizungen langfristig ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden können. Die geplante Bio-Treppe, mögliche Brennstoffanforderungen, kommunale Wärmeplanung, künftige Kosten und technische Rahmenbedingungen bleiben weiterhin entscheidend. Der Unterschied liegt eher darin, dass der Entwurfsstand nicht mehr mit einem pauschalen fossilen Betriebsende im bisherigen § 72 arbeitet.
Was das für Wärmepumpen bedeutet
Die neuen Entwurfsdetails verändern auch die Einordnung der Wärmepumpe. Die Wärmepumpe würde durch den Entwurf nicht unwichtig. Sie bleibt für viele Gebäude weiterhin eine zentrale technische Lösung, besonders wenn niedrige Vorlauftemperaturen, eine passende Gebäudehülle, geeignete Heizflächen oder eine schrittweise Sanierung zusammenkommen.
Gleichzeitig würde die Reform die politische Gewichtung verschieben. Statt die Wärmepumpe faktisch als wichtigste Standardlösung aus der 65-Prozent-Systematik herauszustellen, würde der Entwurf stärker auf Technologieoffenheit setzen. Das kann für einzelne Gebäude sinnvoll sein, weil nicht jedes Gebäude kurzfristig gleich gut für dieselbe Heiztechnik geeignet ist.
Technologieoffenheit löst aber nicht automatisch die praktischen Fragen. Eine neue Gas- oder Ölheizung kann nach dem Entwurfsstand zwar möglich bleiben, wäre aber mit steigenden Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe verbunden. Eine Wärmepumpe kann dagegen hohe Effizienzvorteile bieten, setzt aber passende technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen voraus. Eigentümer müssten deshalb stärker prüfen, welche Lösung langfristig zum Gebäude, zur kommunalen Wärmeplanung und zu den erwartbaren Betriebskosten passt.
Eine breitere Einordnung zu Heizsystemen, Wärmepumpen und technologieoffener Modernisierung bietet der Beitrag Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Wärmepumpen und technologieoffene Modernisierung.
Was Eigentümer jetzt beachten sollten
Für Eigentümer, Vermieter und Planer ist der wichtigste Punkt: Der Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Wer jetzt eine Heizung plant, sollte deshalb nicht allein auf einzelne Zahlen aus dem Entwurf reagieren. Entscheidend ist, was am Ende tatsächlich im Gesetz steht, welche Übergangsregeln gelten und wie die Anforderungen in der Praxis nachgewiesen werden müssen.
Die Richtung ist aber erkennbar. Die bisherige 65-Prozent-Regel soll nach dem Entwurfsstand entfallen. An ihre Stelle könnten neue Erfüllungswege treten, darunter eine Bio-Treppe für neue Öl- und Gasheizungen sowie eine Erfüllungsoption über Solarthermie. Gleichzeitig würde die Frage wichtiger, ob klimafreundliche Brennstoffe langfristig verfügbar und bezahlbar sind.
Wer kurzfristig entscheiden muss, sollte deshalb mehrere Punkte gemeinsam betrachten: den Zustand des Gebäudes, die kommunale Wärmeplanung, mögliche Förderungen, die Kosten verschiedener Heizsysteme, die Verfügbarkeit von Energieträgern und die Frage, ob spätere Nachweise sicher erfüllt werden können.
Der weitere politische Ablauf bleibt ebenfalls wichtig. Den aktuellen Stand zu Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Gesetzgebungsverfahren ordnet die Seite Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Zeitplan und aktueller Stand ein.
Einordnung zur GMG-Novelle
Der Entwurfsstand zeigt, dass die GMG-Novelle nicht nur eine kleine Korrektur des Gebäudeenergiegesetzes wäre. Sie würde die bisherige Heizungslogik grundlegend verändern. Der Fokus verschiebt sich von einer festen 65-Prozent-Vorgabe hin zu einer stärker technologieoffenen Systematik mit gestuften Anforderungen und mehreren möglichen Erfüllungswegen.
Besonders deutlich wird das an der Bio-Treppe. Sie steigt nach dem Entwurfsstand bis 2040 auf 60 Prozent klimafreundliche Brennstoffe. Ein vollständiger Anstieg auf 100 Prozent wird in dieser Staffelung zunächst nicht genannt. Dadurch entsteht eine andere politische und praktische Ausgangslage als bei einem klaren fossilen Enddatum.
Gleichzeitig bleibt die nationale Reform in einen größeren europäischen Rahmen eingebettet. Die EPBD 2024 verlangt weiterhin eine langfristige Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand. Die Frage ist deshalb nicht, ob der Gebäudesektor modernisiert werden muss, sondern mit welchen nationalen Instrumenten Deutschland diesen Weg ausgestalten will.
Ob diese Systematik im Gesetzgebungsverfahren Bestand hat, ist offen. Nach dem Referentenentwurf folgen weitere Abstimmungen, ein möglicher Kabinettsbeschluss sowie Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Änderungen sind deshalb weiterhin möglich.
Fazit
Der bekannt gewordene Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz würde die Debatte um neue Heizungen deutlich verändern. Die bisherige 65-Prozent-Regel aus dem GEG soll nach dem Entwurfsstand entfallen. Für neue Öl- und Gasheizungen würde stattdessen eine Bio-Treppe mit konkreten Stufen gelten: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Zusätzlich könnte Solarthermie als Erfüllungsoption eine Rolle spielen. Bei einem Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern Nutzfläche wären nach dem Entwurfsstand mindestens 6 Quadratmeter Aperturfläche erforderlich. Zugleich soll § 72 GEG gestrichen werden, wodurch auch das bisherige fossile Betriebsende im Gebäudeenergiegesetz neu bewertet werden müsste.
Für Eigentümer bedeutet das nicht, dass Heizungsentscheidungen einfacher werden. Die Reform würde mehr technische Optionen eröffnen, aber auch neue Fragen aufwerfen: Welche Brennstoffe werden anerkannt? Wie werden Nachweise geführt? Welche Lösung ist langfristig bezahlbar? Und wie passt die gewählte Heizung zur kommunalen Wärmeplanung und zum Zustand des Gebäudes?
Hinweis: Der Beitrag beschreibt den bekannt gewordenen Referentenentwurf vom 5. Mai 2026. Rechtlich beschlossen ist die Novelle damit noch nicht. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.







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