Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Zeitplan, Referentenentwurf und aktueller Stand

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Update vom 13. Mai 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit liegt nun der Regierungsentwurf vor; das Gesetz gilt aber noch nicht. Nach der Kabinettvorlage bedarf der Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird als besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz eingestuft.

Der Entwurf betrifft sowohl Wohngebäude als auch Industrie- und Gewerbegebäude. Der ursprünglich diskutierte Start zum 1. Juli 2026 verschiebt sich nach der Kabinettsbefassung voraussichtlich auf den 1. November 2026. Nach der derzeitigen Planung soll der Bundestag das Gesetz zwischen Juni und September beraten; im Oktober wäre anschließend der Bundesrat an der Reihe.

Die Bundesregierung begründet die besondere Eilbedürftigkeit unter anderem mit der Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie und dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause weiter voranzubringen. Die wichtigsten Inhalte des Kabinettsbeschlusses sind hier eingeordnet: Gebäudemodernisierungsgesetz: Kabinett beschließt Entwurf – was sich beim Heizungstausch jetzt ändern soll.

Update vom 5. Mai 2026: Mit dem bekannt gewordenen Referentenentwurf werden einzelne Inhalte der GMG-Novelle konkreter. Besonders auffällig sind die geplante Streichung der bisherigen 65-Prozent-Regel, die Bio-Treppe für neue Öl- und Gasheizungen sowie eine mögliche Erfüllungsoption über Solarthermie.

Der weitere Zeitplan bleibt eng. Nach der aktuellen Kabinettzeitplanung wird ein Beschluss nun für den 13. Mai 2026 anvisiert. Damit wird eine finale Verabschiedung des Gesetzes noch vor dem 1. Juli 2026 zunehmend schwieriger.

Die wichtigsten Inhalte des Entwurfs erläutert die Analyse zum GMG-Referentenentwurf. Die fachlichen Auswirkungen auf Nichtwohngebäude und Gebäudeautomation fasst der Beitrag zu Nichtwohngebäuden und Gebäudeautomation im Referentenentwurf zusammen. Die frühere Diskussion um Wärmepumpen und Technologieoffenheit ist im Beitrag zum Eckpunktepapier des Gebäudemodernisierungsgesetzes eingeordnet.

Für Eigentümer, Vermieter, Planer, Energieberater, Stadtwerke und Kommunen bleibt die Lage damit weiterhin unsicher. Solange kein Kabinettsbeschluss und kein beschlossenes Gesetz vorliegen, gibt es noch keine endgültige Rechtssicherheit für die künftigen Vorgaben im Gebäudebestand.

Update vom 29. April 2026: Der Zeitplan für das Gebäudemodernisierungsgesetz verschiebt sich erneut. Nach neuer Kabinettzeitplanung wird ein Beschluss nun nicht mehr für Ende April oder Mitte April erwartet, sondern für den 13. Mai 2026 anvisiert. Damit wird eine finale Verabschiedung des Gesetzes noch vor dem 1. Juli 2026 deutlich schwieriger.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz beziehungsweise das politisch oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Regelwerk ablösen. Nach dem Kabinettsbeschluss müsste der Gesetzentwurf noch im Bundestag beraten, in den zuständigen Ausschüssen behandelt und anschließend auch im Bundesrat befasst werden. Für ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 bleibt damit nur noch ein sehr enger Zeitraum.

Hintergrund der erneuten Verschiebung ist, dass die Bundesregierung für das Gesetzesvorhaben offenbar kein beschleunigtes Verfahren nutzen will. Länder und Verbände sollen ausreichend Zeit zur Stellungnahme erhalten. Zugleich soll mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz auch die europäische Gebäuderichtlinie umgesetzt werden. Dafür ist die Abstimmung mit den Ländern besonders wichtig, damit die Regeln möglichst praktikabel und bürokratiearm ausgestaltet werden können.

Für Eigentümer, Vermieter, Planer, Energieberater, Stadtwerke und Kommunen bleibt die Lage damit weiterhin unsicher. Solange kein Kabinettsbeschluss und kein belastbarer Gesetzentwurf vorliegen, gibt es noch keine endgültige Rechtssicherheit für die künftigen Vorgaben im Gebäudebestand.

Aktueller Stand: Kabinettstermin im Mai, Verfahren bleibt eng

Nach der neuen Zeitplanung rückt nun der 13. Mai 2026 als möglicher Kabinettstermin in den Fokus. Damit verschiebt sich der weitere Ablauf erneut nach hinten. Frühere Planungen mit einem Kabinettstermin im April 2026 sind inzwischen überholt.

Aktueller Stand: Annäherung in Berlin, aber noch kein Beschluss

Nach den jüngsten Signalen aus der politischen Debatte stehen Union und SPD bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes offenbar näher beieinander als noch im März. Im Mittelpunkt stehen weiterhin die künftige Behandlung neuer Öl- und Gasheizungen, mehr Technologieoffenheit, klimafreundliche Brennstoffe und mögliche Schutzmechanismen für Mieter.

Trotz dieser Annäherung ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Ein Kabinettsbeschluss wäre erst der nächste größere Schritt. Danach müssten Bundestag und Bundesrat über die Reform beraten. Für die Praxis bleibt deshalb entscheidend, wann ein belastbarer Entwurf vorliegt und welche Übergangsregelungen tatsächlich vorgesehen werden.

Damit verschiebt sich der Blick zunehmend von der Frage, ob die Reform politisch gewollt ist, hin zur Frage, ob sie rechtzeitig und rechtssicher umgesetzt werden kann. Je später der Kabinettsbeschluss erfolgt, desto enger wird der weitere Ablauf bis zu den nächsten wichtigen Stichtagen im Gebäudeenergiegesetz.

Frühere Planung: Stand März 2026

Im März 2026 wurde noch erwartet, dass die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vergleichsweise zügig in das Kabinett eingebracht werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt stand vor allem die Frage im Vordergrund, ob die Bundesregierung den politischen Zeitplan so einhalten kann, dass neue Regelungen noch vor den nächsten wichtigen Fristen im Sommer 2026 beschlossen werden.

Die damalige Erwartung war, dass zunächst ein Referentenentwurf vorgelegt wird. Danach wären die Ressortabstimmung, die Beteiligung von Ländern und Verbänden, der Kabinettsbeschluss sowie das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat gefolgt. Schon im März war allerdings absehbar, dass der Zeitplan ambitioniert ist.

Der März-Stand bleibt für die Einordnung wichtig, weil er zeigt, wie stark sich der zeitliche Druck inzwischen erhöht hat. Was zunächst wie ein enger, aber noch möglicher Ablauf wirkte, ist Ende April deutlich schwieriger geworden. Die politische Annäherung ersetzt noch keinen beschlossenen Entwurf.

Update März: Warum sich der Zeitplan bereits damals verschoben hatte

Bereits im März zeichnete sich ab, dass die Reform nicht nur eine einfache Korrektur einzelner Vorschriften werden würde. Die geplante Neuausrichtung berührt zentrale Fragen des Gebäudeenergiegesetzes: Welche Heizungen dürfen künftig eingebaut werden? Welche Rolle spielen Wärmenetze, Biomethan, Wasserstoff oder synthetische Brennstoffe? Und wie wird verhindert, dass langfristige Kostenrisiken einseitig bei Mietern oder Eigentümern landen?

Damit wurde deutlich, dass die GMG-Novelle nicht nur ein politisches Signal sein kann. Sie muss rechtlich, technisch und wirtschaftlich belastbar ausgestaltet werden. Gerade diese Mischung aus Energiepolitik, Mieterschutz, Versorgungsinfrastruktur und Klimazielen macht das Verfahren anspruchsvoll.

Aus dem März-Update ergibt sich deshalb bis heute eine zentrale Lehre: Je stärker der Gesetzgeber Technologieoffenheit betont, desto genauer muss geregelt werden, welche technischen Lösungen unter welchen Bedingungen tatsächlich anerkannt werden. Andernfalls entsteht zwar politische Entlastung, aber keine ausreichende Planungssicherheit.

Warum der 1. Juli 2026 wichtig bleibt

Ein zentraler Stichtag bleibt der 1. Juli 2026. Nach der derzeitigen Rechtslage werden dann Teile des Gebäudeenergiegesetzes in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern praktisch bedeutsamer. In diesen Kommunen greifen die Vorgaben stärker, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt oder gesetzliche Fristen erreicht werden.

In der politischen Debatte geht es deshalb nicht nur um eine abstrakte Reform des sogenannten Heizungsgesetzes. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber vor diesem Zeitpunkt neue Regelungen beschließt, die den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen anders behandeln als bisher vorgesehen. Genau hier liegt der politische Druck.

Für Gebäudeeigentümer bedeutet das: Der rechtliche Rahmen ist weiterhin in Bewegung. Wer in den kommenden Monaten eine neue Heizungsanlage plant, sollte deshalb nicht allein auf politische Ankündigungen abstellen, sondern die geltende Rechtslage, kommunale Wärmeplanung und mögliche Übergangsregelungen gemeinsam betrachten.

Streitpunkt Mieterschutz und Heizkosten

Ein wesentlicher Streitpunkt bleibt der Mieterschutz. Im Raum steht die Frage, wie verhindert werden kann, dass Vermieter eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, während spätere Kostenrisiken vollständig bei den Mietern landen. Diskutiert wird deshalb ein Mechanismus, bei dem Vermieter stärker an den Folgekosten beteiligt werden könnten, wenn sie sich gegen eine klimafreundlichere Heizlösung entscheiden.

Ein solcher Ansatz würde an eine bekannte Logik aus dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erinnern. Dort hängt die Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern davon ab, wie energetisch gut oder schlecht ein Gebäude ist. Für das GMG ist jedoch noch offen, ob und wie eine vergleichbare Regelung tatsächlich ausgestaltet wird.

Gerade dieser Punkt zeigt, dass die Reform nicht nur eine technische Heizungsfrage ist. Sie berührt auch Mietrecht, Betriebskosten, Investitionsentscheidungen und die Frage, wer die Risiken steigender Brennstoffkosten trägt.

Grüngasquote und Bio-Treppe bleiben zentrale offene Punkte

Neben dem unmittelbaren Zeitplan rücken die geplante Grüngasquote und die sogenannte Bio-Treppe stärker in den Mittelpunkt. In der politischen Debatte geht es darum, wie neue Öl- und Gasheizungen künftig behandelt werden und welche Rolle klimafreundliche Brennstoffe dabei spielen sollen.

Bio-Treppe und Solarthermie werden im Entwurf konkreter

Mit dem bekannt gewordenen Referentenentwurf werden die bisherigen Überlegungen zur Bio-Treppe konkreter. Für neue Öl- und Gasheizungen sollen nach dem Entwurfsstand schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe gelten: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Wichtig ist dabei, dass die im Entwurf genannte Staffelung zunächst nur bis 60 Prozent im Jahr 2040 reicht. Eine vollständige Umstellung auf 100 Prozent klimafreundliche Brennstoffe wird in dieser Staffelung nicht genannt. Zusätzlich sieht der Entwurfsstand offenbar eine Erfüllungsoption über Solarthermie vor.

Für die zeitliche Einordnung bleibt entscheidend, dass der Referentenentwurf noch kein beschlossenes Gesetz ist. Nach dem Entwurf folgen weitere Abstimmungen, ein möglicher Kabinettsbeschluss sowie Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Die inhaltlichen Details zum Entwurfsstand sind im Beitrag GMG-Referentenentwurf: 65-Prozent-Regel, Bio-Treppe und Solarthermie zusammengefasst.

Ein enger Zeitplan für Kabinett, Bundestag und Bundesrat

Der weitere Ablauf bleibt damit anspruchsvoll. Selbst wenn kurzfristig ein Referentenentwurf vorgelegt wird, ist das Gesetz damit noch nicht beschlossen. Länder, Verbände, Bundestag und Bundesrat müssen in den Prozess eingebunden werden. Je stärker die Regelungen in Mietrecht, Energieversorgung und Gebäudebestand eingreifen, desto wichtiger wird eine belastbare Ausgestaltung.

Für den Gebäudesektor ist das besonders relevant, weil viele Entscheidungen lange Vorläufe haben. Heizungswechsel, Sanierungsplanung, Förderanträge, Energieberatung und kommunale Wärmeplanung lassen sich nicht beliebig kurzfristig anpassen. Jede Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren wirkt deshalb in die Praxis hinein.

Der politische Wille zur Reform scheint weiter vorhanden zu sein. Der praktische Zeitplan bleibt aber eng. Entscheidend wird nun, ob aus den laufenden Verhandlungen zeitnah ein belastbarer Entwurf wird.

Referentenentwurf, Kabinett und Gesetzgebungsverfahren

Der nächste wichtige Punkt im Verfahren ist ein Referentenentwurf. Erst wenn dieser Entwurf vorliegt, wird genauer erkennbar, welche Änderungen am Gebäudeenergiegesetz tatsächlich geplant sind und wie die angekündigte GMG-Novelle rechtlich ausgestaltet werden soll. Danach müsste das Kabinett den Entwurf beschließen, bevor Bundestag und Bundesrat über die Reform beraten.

Bis dahin bleiben viele Punkte offen. Das betrifft mögliche Übergangsregeln ebenso wie neue Vorgaben für Öl- und Gasheizungen, die Bio-Treppe, eine mögliche Grüngasquote und die Frage, wie Mieterschutz und spätere Folgekosten geregelt werden.

Einordnung im europäischen Rahmen

Die nationale GMG-Debatte steht nicht isoliert. Sie ist auch Teil der Umsetzung europäischer Vorgaben für den Gebäudesektor. Einen breiteren Überblick bietet die Seite EPBD 2024: Gebäuderichtlinie, Bestand, Neubau und Umsetzung. Dort wird erklärt, wie die europäische Gebäuderichtlinie mit Gebäudebestand, Modernisierung, Daten, Renovierungspass und nationaler Umsetzung zusammenhängt.

Die aktuelle Diskussion zeigt zugleich, wie eng nationale Gesetzgebung, europäische Gebäudepolitik und praktische Modernisierungsfragen miteinander verbunden sind. Während der politische Zeitplan weiter offen ist, bleiben die übergeordneten Anforderungen an Energieeffizienz, Dekarbonisierung und bessere Daten im Gebäudesektor bestehen.

Was Eigentümer und Marktakteure jetzt beachten sollten

Für Eigentümer, Vermieter, Planer und Unternehmen ist die wichtigste Botschaft: Es gibt Bewegung, aber noch keine endgültige Rechtssicherheit. Politische Ankündigungen ersetzen weder einen Referentenentwurf noch ein beschlossenes Gesetz. Wer kurzfristig investieren muss, sollte deshalb sorgfältig zwischen geltender Rechtslage, absehbaren Änderungen und technischen Alternativen unterscheiden.

Wer sich nicht nur für den aktuellen Verfahrensstand, sondern auch für die bislang bekannten inhaltlichen Eckpunkte interessiert, findet eine Vertiefung im Beitrag Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Wärmepumpen und technologieoffene Modernisierung. Dort geht es nicht um den Zeitplan, sondern um die inhaltliche Stoßrichtung der geplanten Änderungen.

Für die spätere Umsetzung werden außerdem Gebäudeautomation und digitale Gebäudedaten wichtiger. Denn je stärker Nachweise, Effizienzanforderungen, Sanierungsplanung und Betrieb zusammengedacht werden, desto mehr hängt die praktische Umsetzung von belastbaren Daten und nachvollziehbaren technischen Entscheidungen ab.

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

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