EED 2023 Art. 14 – Verbrauchserfassung Wärme/Kälte/Trinkwarmwasser

Artikel 14 – Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch

Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.


Dieser Beitrag ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.