Artikel 32 – Sanktionen
Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 11. Oktober 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
Dieser Beitrag ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
