Artikel 24 – Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut
Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
(1) Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.
Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.
(2) Mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Überwachung dieser Maßnahmen und die Berichterstattung darüber erfolgen im Rahmen der geltenden Berichtspflichten.
(3) Zur Unterstützung von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
- Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen abzumildern;
- die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel sowie einschlägige Einnahmen aus dem Emissionshandel vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung nutzen;
- frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren, bevor Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen ihre Wirkung entfalten;
- technische Hilfe und die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen;
- technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu begünstigen;
- den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen und dadurch den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien erleichtern.
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein oder beauftragen ein bestehendes Netzwerk, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sowie technische Hilfe und finanzielle Instrumente zur Verringerung der Energiearmut zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen aller widerspiegelt.
Die Mitgliedstaaten können das Expertennetzwerk mit der Beratung in folgenden Bereichen beauftragen:
- nationale Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearme und schutzbedürftige Kunden einschließlich Endnutzer,
- Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten,
- Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Lebenshaltungskosten, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen,
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustands, ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit oder ihrer demografischen Merkmale stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Risiko tragen.
Bezug zur EPBD 2024
Dieser Beitrag ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
