Artikel 21 – Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
(1) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden und – soweit ausdrücklich vorgesehen – Endnutzer die in den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels festgelegten Rechte erhalten.
(2) Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem mindestens Folgendes festgelegt ist:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers;
- zu erbringende Leistungen und beinhaltete Qualitätsstufen;
- Art der ohne zusätzliche Kosten im Vertrag enthaltenen Wartungsdienste;
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen einschließlich gebündelter Produkte oder Leistungen sowie die Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
- Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
- Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22;
- Bereitstellung von Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden, einschließlich Kontaktdaten oder eines Links zu den in Artikel 22 genannten zentralen Anlaufstellen;
- Kontaktdaten, anhand deren der Kunde die zentralen Anlaufstellen ermitteln kann.
Die Bedingungen des Versorgers müssen fair sein und den Endkunden im Voraus mitgeteilt werden. Die genannten Informationen werden vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler sind diese Informationen vor Vertragsabschluss bereitzustellen.
Den Endkunden und Endnutzern ist eine knappe, leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen einschließlich Preisen und Tarifen zur Verfügung zu stellen. Den Endkunden werden außerdem eine Kopie des Vertrags sowie klare Informationen über die geltenden Preise und Tarife und über die Standardbedingungen für Zugang und Nutzung von Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgungsdiensten bereitgestellt.
Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern ohne direkten oder individuellen Vertrag mit einem Versorger die in diesem Absatz genannten Informationen auf Verlangen geeignet und kostenfrei bereitzustellen.
(3) Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Endkunden direkt sowie transparent und verständlich über jede Änderung des Lieferpreises und deren Gründe, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Endkunden unterrichten die Endnutzer unverzüglich über die neuen Bedingungen.
(4) Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsarten anzubieten. Diese Zahlungsarten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(5) Nach Maßgabe von Absatz 4 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.
(6) Die Endkunden und gegebenenfalls die Endnutzer müssen Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, die klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.
(7) Die Endkunden und die Endnutzer haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.
(8) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verbraucherschutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Die zuständigen Behörden handeln unabhängig von jeglichen Marktinteressen.
(9) Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung werden die betreffenden Endkunden rechtzeitig, spätestens jedoch einen Monat vor der geplanten Versorgungsunterbrechung, ohne zusätzliche Kosten über alternative Maßnahmen angemessen informiert.
Bezug zur EPBD 2024
Dieser Beitrag ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.
