schrittweise renovierung


Schrittweise Renovierung von Wohngebäuden nach EPBD 2024

Die EPBD 2024 markiert einen grundlegenden Perspektivwechsel in der europäischen Gebäudepolitik. Während frühere Regelungen häufig auf Einzelmaßnahmen oder gebäudespezifische Anforderungen abstellten, rückt nun der Gebäudebestand als Ganzes in den Mittelpunkt. Für Wohngebäude setzt die Richtlinie dabei bewusst auf das Prinzip der schrittweisen Renovierung.

Ziel ist es, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen des Wohngebäudebestands langfristig zu senken, ohne kurzfristige Überforderungen für Eigentümer oder Nutzer zu erzeugen.


Warum die EPBD auf schrittweise Renovierung setzt

Der europäische Wohngebäudebestand ist heterogen, langlebig und häufig nur begrenzt sanierungsfähig. Energetische Vollsanierungen in einem einzigen Schritt sind technisch möglich, in der Praxis jedoch oft mit hohen Kosten, Nutzungseinschränkungen und sozialen Risiken verbunden.

Die EPBD 2024 greift diese Realität auf. Sie versteht energetische Sanierung nicht als einmaliges Projekt, sondern als kontinuierlichen Entwicklungsprozess, der sich über Jahre oder Jahrzehnte erstreckt. Die schrittweise Renovierung wird damit zum zentralen Instrument, um Klimaziele mit wirtschaftlicher und sozialer Tragfähigkeit zu verbinden.


Was bedeutet schrittweise Renovierung im Sinne der EPBD?

Eine schrittweise Renovierung ist kein Sammelbegriff für Einzelmaßnahmen, sondern ein strategisch abgestimmter Sanierungsprozess. Entscheidend ist der zugrunde liegende Renovierungs- oder Sanierungsfahrplan, der die zeitliche Abfolge, technische Wechselwirkungen und Zielwirkungen berücksichtigt.

Typisch ist eine Abfolge wie:

  • Verbesserung der Gebäudehülle,
  • Modernisierung der Anlagentechnik,
  • schrittweise Integration erneuerbarer Energien,
  • Ergänzung durch Steuerungs- und Monitoringlösungen.

Jede Maßnahme steht für sich, ist jedoch Teil eines langfristigen Gesamtkonzepts.


Besonderer Ansatz für Wohngebäude

Für Wohngebäude verzichtet die EPBD 2024 bewusst auf gebäudespezifische Mindestvorgaben zur Gesamtenergieeffizienz. Es gibt also keinen europaweit festgelegten Zielwert, den jedes einzelne Wohngebäude erreichen muss.

Stattdessen wird der Erfolg über den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands gemessen. Damit verschiebt sich der Fokus:

  • weg von individuellen Verpflichtungen einzelner Eigentümer,
  • hin zu einer gesamtstaatlichen Steuerung des Bestands.

Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere Artikel 9 EPBD 2024.


Nationale Gebäuderenovierungspläne als Steuerungsinstrument

(Artikel 9 EPBD)

Nach Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen. Diese legen fest, wie sich der Wohngebäudebestand bis 2050 energetisch entwickeln soll.

Die Renovierungspläne enthalten unter anderem:

  • Zielwerte für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m²·a),
  • einen Reduktionspfad für 2030, 2040 und 2050,
  • Angaben zur jährlichen Renovierungsleistung, etwa:
    • Anzahl renovierter Wohngebäude oder Wohneinheiten,
    • oder die renovierte Wohnfläche.

Maßgeblich ist dabei stets die Gesamtwirkung auf den Bestand, nicht die Bewertung einzelner Gebäude.


Verbindliche Reduktionsziele des Primärenergieverbrauchs

(Artikel 9 Absatz 2 EPBD)

Artikel 9 definiert erstmals konkrete Mindestziele für die Entwicklung des Wohngebäudebestands, bezogen auf das Jahr 2020:

  • bis 2030: mindestens –16 % durchschnittlicher Primärenergieverbrauch,
  • bis 2035: mindestens –20 bis –22 %,
  • ab 2040 und danach alle fünf Jahre: Erreichen oder Unterschreiten eines national festgelegten Zielwerts, der sich aus einer schrittweisen Reduktion von 2030 bis 2050 ergibt.

Diese Zielpfade machen deutlich, dass die schrittweise Renovierung ein verbindlicher Bestandteil der nationalen Energiepolitik ist.


Fokus auf die ineffizientesten Wohngebäude

(Artikel 9 Absatz 3 EPBD)

Ein zentrales Lenkungselement der EPBD ist die Priorisierung der energetisch schlechtesten Gebäude. Mindestens 55 % der Reduktion des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs müssen durch die Renovierung der 43 % Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden.

Diese Vorgabe lenkt Investitionen gezielt dorthin, wo sie den größten energetischen Effekt entfalten, und verhindert eine einseitige Optimierung bereits effizienter Gebäude.


Ausnahmen vom Renovierungspfad

(Artikel 9 Absatz 6 EPBD)

Die EPBD erlaubt ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Gebäudekategorien, darunter:

  • Gebäude mit besonderem architektonischem oder historischem Wert,
  • Gebäude für religiöse Zwecke,
  • provisorische Gebäude mit kurzer Nutzungsdauer,
  • Wohngebäude mit sehr geringer Nutzung,
  • freistehende Gebäude unter 50 m² Nutzfläche,
  • Gebäude im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung zu Verteidigungszwecken.

Diese Ausnahmen tragen der Vielfalt des Gebäudebestands Rechnung und unterstreichen den differenzierten Ansatz der Richtlinie.


Soziale Dimension der schrittweisen Renovierung

(Artikel 9 Absätze 4 und 7 EPBD)

Bei der Umsetzung der Renovierungspläne müssen die Mitgliedstaaten insbesondere vulnerable Haushalte berücksichtigen. Vorgesehen sind:

  • angemessene finanzielle Unterstützungen,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Energiearmut,
  • sozial ausgewogene Förderinstrumente.

Die schrittweise Renovierung ist damit nicht nur ein energiepolitisches, sondern auch ein sozialpolitisches Instrument.


Einordnung in den Gesamtzusammenhang der EPBD

Artikel 9 steht im Zusammenhang mit weiteren zentralen Regelungen der Richtlinie, etwa: