Stand: 13. Mai 2026. Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit rückt die Abschaffung der bisherigen 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch näher. Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das mehr Wahlfreiheit – aber keine einfache Rückkehr zu alten Heizungsentscheidungen.
Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Der Regierungsentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Änderungen sind weiterhin möglich. Klar ist aber: Die Bundesregierung will das bisherige Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ablösen und zentrale Vorgaben des sogenannten Heizungsgesetzes streichen.
Die wichtigste praktische Frage lautet deshalb nicht nur, welche Heizungen künftig wieder erlaubt sein sollen. Entscheidend wird, welche Lösung langfristig zum Gebäude passt – technisch, wirtschaftlich und mit Blick auf Brennstoffe, CO₂-Kosten, Förderung und Infrastruktur.
Was sich mit dem Kabinettsbeschluss ändern soll
- Das Gebäudeenergiegesetz soll künftig als Gebäudemodernisierungsgesetz neu gefasst werden.
- Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch soll entfallen.
- Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sollen grundsätzlich weiterhin eingebaut werden können.
- Für neue eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden soll ab 2029 eine Bio-Treppe gelten
- Mieterinnen und Mieter sollen vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungsentscheidungen geschützt werden.
- Die EU-Gebäuderichtlinie soll mit dem Gesetz ebenfalls in deutsches Recht umgesetzt werden.
- Das Verfahren soll nach dem Willen der Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Was das Kabinett beschlossen hat
Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich beschlossen. Politisch wird dieser Entwurf als Gebäudemodernisierungsgesetz bezeichnet.
Im Zentrum steht die Streichung der Regelungen, die 2023 mit dem sogenannten Heizungsgesetz eingeführt wurden. Nach der Kabinettvorlage sollen insbesondere § 71, die §§ 71b bis 71p sowie § 72 des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes entfallen.
Damit soll auch die bisherige pauschale Vorgabe wegfallen, wonach neue Heizungen in Neu- und Bestandsbauten grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Beim Austausch einer Heizung sollen Eigentümer künftig wieder mehr Entscheidungsfreiheit über die Heizungsart erhalten.
Diese Freiheit ist aber nicht gleichbedeutend mit einer einfachen Entwarnung. Der Entwurf verlagert einen Teil der Steuerung von der Heiztechnik auf Brennstoffe, Kostenverteilung, Förderung und spätere Bewertung der Klimawirkung.
65-Prozent-Regel: Was sich beim Heizungstausch ändern soll
Die 65-Prozent-Regel war der zentrale Streitpunkt der bisherigen Heizungsdebatte. Sie sollte sicherstellen, dass neu eingebaute Heizungen in vielen Fällen überwiegend erneuerbare Energien nutzen. Genau diese pauschale Vorgabe soll nach dem Kabinettsentwurf entfallen.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer würde die Auswahl an möglichen Heizsystemen damit breiter. Neben Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen, Hybridlösungen und Biomasseheizungen sollen auch Gas- und Ölheizungen weiterhin möglich sein.
In der Praxis verschiebt sich dadurch die Fragestellung. Es geht künftig weniger darum, ob eine Heiztechnik formal zulässig ist. Wichtiger wird, ob sie über viele Jahre wirtschaftlich tragfähig bleibt. Das betrifft besonders ältere Gebäude, Mehrfamilienhäuser und Eigentümergemeinschaften.
Eine neue Gasheizung kann nach dem Entwurf möglich sein. Ob sie langfristig sinnvoll ist, hängt aber vom Zustand des Gebäudes, vom Wärmebedarf, von der Entwicklung der Gasnetze, vom CO₂-Preis und von der Verfügbarkeit klimafreundlicher Brennstoffe ab.
Welche Rolle Wärmepumpen trotz der geplanten Änderungen weiterhin spielen können, ordnet der Beitrag zu Wärmepumpen und Modernisierung im Gebäudemodernisierungsgesetz ein.
Bio-Treppe: Der entscheidende Kostenpunkt bleibt
Auch wenn Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen grundsätzlich weiter möglich sein sollen, sieht der Entwurf für neue fossile Heizungen in bestehenden Gebäuden ab 2029 steigende Anteile kohlendioxid-neutraler Brennstoffe vor. Diese sogenannte Bio-Treppe ist der zentrale Punkt, der bei der Einordnung häufig übersehen wird.
Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Anteile ab 2029 schrittweise steigen: zunächst 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Genannt werden unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Formen von Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate.
Für die Praxis heißt das: Die Frage lautet nicht nur, ob eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf. Entscheidend wird, welche Brennstoffe später tatsächlich verfügbar sind und zu welchen Kosten sie eingesetzt werden können.
Die Bio-Treppe ist deshalb weniger ein technisches Detail als ein wirtschaftlicher Risikofaktor. Wer beim Heizungstausch nur auf die Anschaffungskosten achtet, kann spätere Betriebskosten unterschätzen.
Die Details zur Bio-Treppe, zu Solarthermie, Biomethan und Wasserstoff sind im Beitrag zum Referentenentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes ausführlicher eingeordnet.
Mieterschutz: Folgekosten sollen nicht allein bei Mietern landen
Der Kabinettsentwurf enthält auch Regelungen zum Mieterschutz. Nach der Kabinettvorlage sollen Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Nebenkosten geschützt werden, wenn der Einbau einer unwirtschaftlichen Heizung zu höheren laufenden Kosten führt.
Das ist besonders wichtig bei vermieteten Wohngebäuden. Mieter entscheiden in der Regel nicht über die eingebaute Heiztechnik, tragen aber einen wesentlichen Teil der laufenden Heizkosten. Wenn sich Vermieter künftig für neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen entscheiden, stellt sich deshalb die Frage, wie spätere Kosten für CO₂, Netzentgelte oder biogene Brennstoffe verteilt werden.
Der Entwurf greift damit einen zentralen Zielkonflikt auf: Mehr Wahlfreiheit für Eigentümer soll nicht dazu führen, dass wirtschaftliche Risiken vollständig auf Mieterinnen und Mieter verlagert werden.
Förderung bleibt wichtig – aber sie ersetzt keine Gesamtrechnung
Auch wenn die 65-Prozent-Regel entfallen soll, bleibt Förderung ein wichtiger Bestandteil der Heizungsentscheidung. Die Bundesregierung stellt den Entwurf so dar, dass klimafreundliche Heizsysteme weiterhin unterstützt werden sollen.
Für Eigentümer bedeutet das: Die beste Entscheidung ergibt sich nicht allein aus der Frage, was künftig erlaubt ist. Entscheidend ist die Gesamtrechnung aus Investitionskosten, Förderung, Betriebskosten, Brennstoffpreisen, CO₂-Kosten und Gebäudesituation.
Besonders bei älteren Gebäuden oder größeren Beständen kann eine formal zulässige Lösung langfristig teurer sein als eine zunächst aufwendigere Modernisierung. Genau hier bleibt eine fachliche Bewertung des Gebäudes wichtig.
EPBD: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist mehr als Heizungsrecht
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist nicht nur eine Änderung der Heizungsregeln. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das ist für die Einordnung entscheidend. Während die öffentliche Debatte vor allem auf Gasheizungen, Wärmepumpen und die 65-Prozent-Regel schaut, enthält der Entwurf auch Vorgaben zu Energieeffizienz, Nichtwohngebäuden, Energieausweisen, Gebäudedaten, Nullemissionsgebäuden und nachhaltiger Mobilität.
Das Ende der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe bedeutet deshalb nicht das Ende der Gebäuderegulierung. Vielmehr wird der Rahmen verschoben: Nationale Heizungsregeln werden gelockert, während europäische Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden weiter umgesetzt werden müssen.
Wie EPBD und Gebäudemodernisierungsgesetz zusammenhängen, erläutert die Hintergrundseite zu EPBD 2024 und Gebäudemodernisierungsgesetz. Für die langfristige Modernisierung bleibt außerdem der Renovierungspass ein wichtiges Thema.
Nichtwohngebäude bleiben ein zweiter Schwerpunkt
Während private Heizungen im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte stehen, sind Nichtwohngebäude ein weiterer wichtiger Teil des Entwurfs. Durch die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sollen Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude, an Gebäudeautomation und an die Gesamtenergieeffizienz konkretisiert werden.
Für Bürogebäude, kommunale Gebäude, Gewerbeimmobilien und größere Bestände kann das erhebliche Bedeutung haben. Dort geht es häufig weniger um die einzelne Heizungsanlage als um Gebäudebetrieb, technische Gebäudeausrüstung, Monitoring und Energieeffizienz.
Welche Rolle Nichtwohngebäude und Gebäudeautomation im Gebäudemodernisierungsgesetz spielen, zeigt der Beitrag zu Nichtwohngebäuden und Gebäudeautomation im GMG.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss folgt das parlamentarische Verfahren. Die Kabinettvorlage stuft den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig ein. Hintergrund ist unter anderem die Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie bis zum 29. Mai 2026.
Nach der Vorlage bedarf der Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wird im Verfahren dennoch beteiligt. Ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis sieht die Kabinettvorlage jedoch nicht vor.
Die Bundesregierung begründet die Eilbedürftigkeit damit, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden soll. Ob dieser Zeitplan eingehalten wird, hängt nun vom weiteren Verlauf im Bundestag und Bundesrat ab.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer bleibt deshalb wichtig: Noch gilt das bisherige Recht. Wer aktuell eine Heizungsentscheidung treffen muss, sollte zwischen geltender Rechtslage, Kabinettsentwurf und möglichem späteren Gesetz unterscheiden.
Wie sich der Zeitplan bisher entwickelt hat und welche Schritte bis zu einem möglichen Inkrafttreten noch folgen, zeigt der Überblick zum vorläufigen Zeitplan des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Einordnung: Mehr Freiheit, aber keine einfache Rückkehr
Der Kabinettsbeschluss verändert die politische Richtung im Gebäudebereich deutlich. Die Bundesregierung will die feste technologiebezogene 65-Prozent-Vorgabe streichen und Eigentümern beim Heizungstausch mehr Wahlfreiheit geben.
Gleichzeitig bleibt der Gebäudebereich reguliert. Die Bio-Treppe, Mieterschutzregeln, Anforderungen aus der EU-Gebäuderichtlinie und die vorgesehene Evaluation im Jahr 2030 zeigen, dass die Wärmewende nicht beendet, sondern anders gesteuert werden soll.
Für die Praxis ist deshalb weniger die Schlagzeile entscheidend, dass Gas- und Ölheizungen wieder möglich sein sollen. Entscheidend ist, welche Heizlösung im jeweiligen Gebäude langfristig bezahlbar, verfügbar und zukunftsfähig bleibt.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft nach dem Kabinettsentwurf mehr Spielraum. Es nimmt Eigentümerinnen und Eigentümern aber nicht die Aufgabe ab, technische, wirtschaftliche und regulatorische Risiken sorgfältig gegeneinander abzuwägen.




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