EED 2023 Art. 22 – Information und Sensibilisierung

Artikel 22 – Information und Sensibilisierung

Der folgende Beitrag enthält den Wortlaut von Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über Energieeffizienz.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein, etwa der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder der langfristigen Renovierungsstrategie.

Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise:

  1. steuerliche Anreize,
  2. Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen,
  3. öffentlich geförderte Bewertungen des Energieverbrauchs sowie gezielte Beratung und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben,
  4. gezielte Beratung für KMU und Kleinstunternehmen,
  5. Informationen in barrierefreien Formaten für Menschen mit Behinderungen,
  6. Projekte mit Beispielcharakter,
  7. Aktivitäten am Arbeitsplatz,
  8. Schulungsaktivitäten,
  9. digitale Tools,
  10. Strategien zur Förderung der Beteiligung.

(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen müssen die Schaffung eines unterstützenden Rahmens für Marktteilnehmer umfassen, insbesondere für:

  1. die Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für technische, administrative und finanzielle Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere für Haushalte, kleine Nichthaushaltskunden, KMU und Kleinstunternehmen;
  2. die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren, die Dienstleistungen wie Energieaudits, Bewertungen des Energieverbrauchs, Finanzierungslösungen und energetische Renovierungen erbringen;
  3. die Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens;
  4. die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente;
  5. die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die verfügbaren Streitbeilegungsverfahren erhalten.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren spezielle einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz ein. Diese Einrichtungen

  1. beraten Haushalte, KMU, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen,
  2. leisten ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte – mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz – sowie für akkreditierte Unternehmen und Installateure, die angepasste Nachrüstungsdienste anbieten und in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts Unterstützung leisten,
  3. beraten in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten.

(5) Die speziellen einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 haben gegebenenfalls folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz,
  2. Erhebung aggregierter Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten sowie Austausch und Veröffentlichung von Erfahrungen,
  3. Schaffung von Verbindungen zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmern, insbesondere bei kleineren lokalen Projekten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf diese Verfahren zu verbessern.

(6) Die einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 bieten spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen an.

(7) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, KMU und Kleinstunternehmen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.

(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über einen unabhängigen Mechanismus wie eine Ombudsstelle, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten und Pflichten ergeben. Soweit erforderlich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Die Mitwirkung von Unternehmen an Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, ein Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.

(9) Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen Eigentümern und Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils. Solche Maßnahmen können Anreize, die Aufhebung oder Änderung von Vorschriften, Leitlinien, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren oder die Möglichkeit der Drittfinanzierung umfassen. Sie können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie der Bereitstellung spezieller Informationen und technischer Hilfe kombiniert werden.

Die Mitgliedstaaten unterstützen außerdem einen multilateralen Dialog zwischen einschlägigen Partnern, etwa lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartnern, Eigentümer- und Mieterverbänden, Verbraucherorganisationen, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Behörden und Agenturen, um gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien vorzulegen. Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die ergriffenen Maßnahmen im Rahmen seiner langfristigen Renovierungsstrategie.

(10) Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über gute Energieeffizienzverfahren und -methoden und stellt technische Hilfe bereit, um divergierende Anreize in den Mitgliedstaaten zu mindern.


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